Satzung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NIEDERSACHSEN

Satzung des Kreisverbandes Verden, Stand 20.04.2026

Präambel

Die Mitglieder der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen, getreu den Grundprinzipien – ökologisch, gewaltfrei, basisdemokratisch, divers und sozial. Sie fühlen sich verpflichtet, stets für die Gesamtinteressen der Bevölkerung tätig zu werden und bei allen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere für die kommenden Generationen bedacht zu sein. Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen und Gruppen, die sich in ihrem Wirken und Handeln mit den oben genannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu bewahren.

Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedeutet gelebte Demokratie, dass unsere jeweilige politische Arbeit in allen Gremien zeitlich begrenzt bleibt. Ein weiteres Grundprinzip von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, dass jede und jeder aktiv mitwirken und mitbestimmen kann.

Wir setzen uns zur Aufgabe, unsere Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf das Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht diskriminierend wirken.

Wir wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in unserer Partei abbilden. Die Repräsentation von Gruppen, die von Diskriminierung und Benachteiligung betroffen oder bedroht sind, mindestens gemäß ihres gesellschaftlichen Anteils auf der jeweiligen Ebene ist unser Ziel.

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

  1. Der Kreisverband führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Verden. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE, KV Verden
  2. Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Verden
  3. Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Begründung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverband der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  3. Gegen eine Ablehnung kann die abgelehnte Person Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 4,1), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene zu erklären.
  3. Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so kann der Vorstand der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied Einspruch beim entsprechenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung der für den Beitragseinzug zuständigen Gliederung. Das Mitglied wird zu dieser Versammlung eingeladen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

  1. Ordnungsmaßnahmen können gegen Mitglieder nur verhängt werden, wenn diese gegen die Satzung oder das Programm verstoßen oder in anderer Weise das Ansehen der Partei oder die Zusammenarbeit in der Partei mehr als nur unerheblich beeinträchtigen. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnung, Ausschluss und Enthebung von Leitungsfunktionen und Parteiausschluss. Der Ausschluss von Leitungsfunktionen ist zu befristen. Ein Parteiausschluss darf nur verhängt werden, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und deshalb der Partei schwerer Schaden zustößt.
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände können verhängt werden, wenn diese die Bestimmungen der Satzungen missachten oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln. Diese sind: Verweis, Amtsenthebung von Vorständen oder Mitgliedern derselben und Auflösung von Gebietsverbänden. Die Auflösung von Gebietsverbänden sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur zulässig, wenn diese vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und deshalb der Partei schwerer Schaden zustößt.
  3. Ordnungsmaßnahmen können nur vom Landesschiedsgericht des Landesverbandes verhängt werden.

§ Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren; dies gilt insbesondere für Frauen und Minderheiten. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Ladung der Mitglieder erfolgt per Email. Mitglieder ohne Email-Zugang bzw. Mitglieder, die der Email-Nutzung widersprochen haben, erhalten die Ladung weiterhin per Brief-Post. 
  3. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig. 
  5. An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von mindestens einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied des Kreisverbandes zu unterzeichnen.
  7. Soweit die personellen, technischen und rechtlichen Möglichkeiten gegeben sind, werden Kreismitgliederversammlungen hybrid durchgeführt. Kreismitgliederversammlungen können auch rein virtuell abgehalten werden. Die Zugangsdaten sowie die Tagesordnungspunkte, bei denen online kein Stimmrecht besteht, werden in der Einladung aufgeführt.

§ 7 Beschlussfassung

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
  2. Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei – maximal sechs – Mitgliedern und dem/der KassiererIn. Bei Vorhandensein einer Grünen Jugend im Kreisverband steht dieser ein Vorstandssitz zu.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/ die Vorsitzende und der/ die Kassierer*in werden direkt in ihre Funktionen gewählt.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  5. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.
  6. Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
  7. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Wahlen

  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
  2. Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 10 Gleichberechtigte Teilhabe

  1. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
  2. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter* und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
  3. Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätze die Mindestquotierung zu erreichen. Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis. 
  4. Die auf Kreisebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen einer Frau zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 7. Bei der Wahl der Delegierten für Landesdelegiertenkonferenzen sollen die Kreisverbände den Grundsatz der Parität beachten. 
  5. Präsidien werden paritätisch besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt abwechselnd eine Frau und ein Mann. Die Diskussionsleitung hat ein Verfahren zu wählen, das das Recht von Frauen auf die gleiche Anzahl von Redebeiträgen gewährleistet, ggf. durch getrennte Redelisten (Reißverschlussprinzip).
  6. Bei überörtlichen politischen Gremien sorgt der Kreisverband im Zusammenwirken mit den anderen betroffenen Kreisverbänden dafür, dass die Mindestquotierung der grünen VertreterInnen erfüllt wird.
  7. Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter den Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.
  8. Menschen mit Kindern, die in kreisweiten Gremien der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Kosten für Kinderbetreuung erstattet bekommen. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.

§ 11 Beitrags- und Kassenordnung

  1. Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
  2. Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung (Mehrheitsbeschluss der Kreismitgliederversammlung).

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
  2. Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 28.04.2021 (online)

Doris Gerken, Mitglied des Vorstandes

Mareike Stadtlander, Mitglied des Vorstandes

Saskia Zwilling, Mitglied des Vorstandes

Dennis Reimers, Mitglied des Vorstandes

Stefan Okrongli, Mitglied des Vorstandes, Kassierer


Anhang zur Satzung:

Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag 

  1. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen, mindestens jedoch sieben Euro je Monat. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag. 
  2. Die Beiträge sollen im voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zum Quartalsende in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK).

§ 2 Mandatsbeiträge

1. Mandats- und Amtsträger*innen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträger*innenbeiträge an den Kreisverband (Ortsverband).

2. Die Höhe der Mandatsträger*innenbeiträge von Amts- und Mandatsträger*innen beträgt 40% der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister*innen, wird analog ein Beitrag von 40% erhoben.

3. Für Amtsinhabende und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden. Ermäßigungen aus anderen Gründen sind nicht möglich.

4. Die Mandatsträger*innenbeiträge werden monatlich, vierteljährlich oder jährlich an den KV/OV gezahlt. Der/die Kassierer*in informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den Kassierer*innen die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 3 Spenden 

1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die /der Spender*in nichts anderes verfügt hat. 

2. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 4 Haftung 

1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

1. Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV zu sorgen. Dazu beschließt die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse des Landesverbandes zwischen den Kreis- und Ortsverbänden. Die Ortsverbände führen je Mitglied und Monat genau den Beitragsanteil ab, den der Landesverband einfordert.

2. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der/des Kassier*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt die/der Kassierer*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die/der Kassierer*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung der/des Kassierer*in notwendig.

4. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

1. Der/die Kassierer*in des Kreisverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung, die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres. 

2. Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 10.02. des folgenden Jahres dem Kreisverband vorzulegen. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 15.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 500 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

3. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes wird dem Rechenschaftsbericht beigelegt. 

2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes – inklusive der Ortsverbände – müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

§ 8 Wahlkampffinanzierung

1. Zuständigkeiten

1.1 Der Kreisverband finanziert alle Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen, mit Ausnahme von Veranstaltungen bei denen der Kreisverband nicht ausdrücklich als alleiniger Veranstalter auftritt.1.2 Bei Kommunalwahlen:

1.2.1 Der Kreisverband finanziert die Kreistagswahlen, sowie Veranstaltungen die alleinig die Kreistagskandidierenden bewerben.

1.2.2 Die Ortsverbände sind für die kommunalen Wahlkampfkosten für Stadt-, Gemeinde- und Ortsratswahlen zuständig.

1.2.3 Veranstaltungen, die sowohl Kreistags- als auch Stadt-, Gemeinde- oder Ortsratskandidierende zugute kommen, werden die Kosten nach vorheriger Verhandlung aufgeteilt.

      2. Wahlkampfplanung

      2.1 Der Vorstand stellt rechtzeitig vor einem Wahlkampf einen Wahlkampfplan auf, der einen Haushaltsentwurf für den Wahlkampf beinhaltet. Dies sollte zwischen neun und sechs Monaten vor der Wahl geschehen sein.

      3. Finanzielle Unterstützung durch den KV

      3.1 Wenn ein OV aufgrund der mittelfristigen Finanzplanung und der Planung des Kommunalwahlkampfbudgets eine Deckungslücke sieht, kann er bei dem KV einen Antrag auf Unterstützung stellen. Dieser Antrag muss die mittelfristige Finanzplanung, die OV Satzung sowie den geplanten Kommunalwahlkampfhaushalt beinhalten. Ein Antrag auf Unterstützung durch den KV muss spätestens sechs Monate vor der Kommunalwahl eingegangen sein um berücksichtigt werden zu können.

      3.2 Der KV Vorstand kann bei geringfügigen Zuschüssen (bis 500€ pro Wahlkampf) direkt entscheiden. Unterstützungsgesuche, die darüber hinaus gehen, müssen durch die Kreismitgliedschaft bei einer MV entschieden werden.

      3.3 Eine nachträgliche Bitte um finanzielle Unterstützung ist grundsätzlich nicht möglich.

        Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung am 20.04.2026